Die Kleinunternehmerregelung macht den Start einfacher, verlangt aber Aufmerksamkeit bei Rechnungen. Der wichtigste Punkt: Wenn du als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung anwendest, stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung.
Das Wichtigste kurz:
- Als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis
- Pflichthinweis: „Umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG" muss auf jeder Rechnung stehen
- Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet sie dem Finanzamt — auch wenn du sie nicht abführen wolltest
- Die Umsatzgrenze liegt seit 2025 bei 55.000 € Nettoumsatz pro Jahr
Eine Kleinunternehmerrechnung soll sofort erkennen lassen, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Was die Regelung bedeutet
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Kleinunternehmergrenze bei 55.000 Euro. Sie darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Bei Anwendung der Befreiung muss das Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und hat grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug.1
Für die Praxis heißt das: Du stellst den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer aus und ergänzt einen klaren Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Empfehlenswerter Hinweis auf der Rechnung
Ein knapper Hinweis reicht oft aus, wenn er verständlich und eindeutig ist:
Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.
Wichtig ist, dass du nicht zusätzlich einen Umsatzsteuerbetrag oder einen Steuersatz ausweist. Wenn ein Kleinunternehmen trotz Befreiung Umsatzsteuer gesondert ausweist, kann dieser Betrag dem Finanzamt geschuldet werden, sofern die Rechnung nicht berichtigt wird.1
Was trotzdem auf die Rechnung gehört
Auch ohne Umsatzsteuer bleibt die Rechnung ein Geschäftsbeleg. Achte daher auf:
- vollständige Unternehmensdaten
- Kundendaten
- Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
- klare Leistungsbeschreibung
- Rechnungsbetrag
- Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
Grenzen im Blick behalten
Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz im Kalenderjahr. Bei der Ermittlung sind grundsätzlich die im Kalenderjahr ausgeführten Umsätze zu berücksichtigen. Bestimmte Umsätze können ausgenommen sein; bei Sonderfällen sollte ein Steuerberater prüfen, wie der Umsatz einzuordnen ist.1
| Situation | Was du prüfen solltest |
|---|---|
| Umsatz nähert sich 55.000 Euro | aktuelle und vorjährige Umsätze laufend vergleichen |
| Leistung an Unternehmen in der EU | UID, Reverse-Charge-Fragen und Meldepflichten prüfen |
| freiwilliger Verzicht auf Befreiung | Bindungswirkung und Vorsteuerabzug mit Steuerberater klären |
| versehentlich USt. ausgewiesen | Rechnung rasch berichtigen |
Fazit
Eine Kleinunternehmerrechnung ist nicht automatisch formlos. Sie braucht klare Belegdaten und einen sauberen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung. Am sichersten ist ein fixer Rechnungsprozess, der den Hinweis automatisch mitführt und keinen Umsatzsteuerbetrag ausweist.
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Häufige Fragen
Muss ich auf der Rechnung erklären, warum keine Umsatzsteuer draufsteht? Ja. Du musst einen klaren Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung angeben, zum Beispiel: „Umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG." Ohne diesen Hinweis weiß der Kunde nicht, warum keine Steuer ausgewiesen wird.
Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise? Dann schuldest du dem Finanzamt diesen Betrag — auch wenn du ihn gar nicht eingehoben hast. Du kannst die Rechnung aber berichtigen, bevor sie den Kunden erreicht oder verbucht wurde.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer? Nicht zwingend. Solange du keine Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern erbringst, brauchst du keine UID-Nummer. Du kannst sie aber freiwillig beim Finanzamt beantragen.
Kann ich als Kleinunternehmer auch an andere Unternehmer Rechnungen stellen? Ja, das ist kein Problem. Du stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und fügst den Kleinunternehmer-Hinweis ein. Der Auftraggeber kann dafür keine Vorsteuer geltend machen — das ist sein Risiko, nicht deins.
Ab wann verliere ich die Kleinunternehmerregelung? Wenn dein Nettoumsatz im Kalenderjahr 55.000 € übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten um maximal 15 % ist innerhalb von fünf Jahren unschädlich. Überschreitest du die Grenze dauerhaft, wechselst du in die Regelbesteuerung.
Footnotes
-
Unternehmensserviceportal, "Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025)", zuletzt aktualisiert am 1. Jänner 2026: https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/weitere-steuertatbestaende-und-befreiungen/kleinunternehmen.html ↩ ↩2 ↩3

